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Kostentragungspflicht

Wer muss die Bestattungskosten tragen?

Wenn es zu einem Todesfall in der Familie kommt, dann sind gemäß den Bestattungsgesetzen der Bundesländer die nächsten Angehörigen eines/einer Verstorbenen dazu verpflichtet, die Bestattung zu veranlassen. Doch bedeutet das automatisch, dass die Angehörigen auch die Kosten für die Beerdigung tragen müssen?

Erben und Erbinnen tragen die Kosten der Bestattung

Wer im rechtlichen Sinne als bestattungspflichtige und zur Totenfürsorge berechtigte Person gilt, steht nicht zwangsläufig in der Kostentragungspflicht für die Bestattung. Die gesetzliche Regelung laut § 1968 BGB ist eindeutig und besagt, dass die Erben und Erbinnen eines/einer Verstorbenen für die Bestattungskosten aufkommen müssen. Bestattungspflichtige Angehörige müssen also nur dann die Kosten der Beerdigung tragen, wenn sie auch gleichzeitig Erben oder Erbinnen des/der Verstorbenen sind.

Es ist Folgendes zu beachten: Wenn ein:e bestattungspflichtige:r Angehörige:r einem Bestatter den Auftrag für die Beisetzung eines verstorbenen Familienmitglieds erteilt, dann muss der/die Auftraggeber:in zunächst die entsprechende Rechnung begleichen. Das verauslagte Geld für die Beerdigung kann jedoch bei den kostentragungspflichtigen Erben und Erbinnen des/der Verstorbenen rückwirkend eingefordert werden.

Sarg in Trauerhalle mit Blumenschmuck und Kerzen.